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   VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923   

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VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923 (https://dejure.org/2013,7862)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923 (https://dejure.org/2013,7862)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. April 2013 - RN 9 K 11.1923 (https://dejure.org/2013,7862)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923
    Die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige würde jedoch zumindest gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation verstoßen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277).

    Die durch die begangenen Taten betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen sehr hohen Rang ein (vgl. zuletzt wieder BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277) und lösen - insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen - staatliche Schutzpflichten aus.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2012 (1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277) außerdem erneut bestätigt, dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bezüglich der Wiederholungsgefahr vom Rang des gefährdeten Rechtsguts abhängig ist - bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung gelten daher für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen.

    bb) Die Maßnahme, also die von der Ausländerbehörde verfügte Ausweisung, ist für die Wahrung dieses Interesses auch verhältnismäßig und "unerlässlich" im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die damit lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Betroffenen meint (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277).

    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer aber grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (vgl. wiederum BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277).

    Hat eine Ausländerbehörde zu Lasten des Klägers eine zu lange Frist festgesetzt, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277).

    Zu berücksichtigen sind bei der allein nach präventiven Gesichtspunkten für den konkreten Einzelfall zu treffenden Befristungsentscheidung nach dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 11.7.2012 - 1 C 19/11) das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck, wobei es einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall bedarf, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu tragen vermag - unter einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Abwägung mit Aspekten wie insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK sowie der in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers, also der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts, seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie der Folgen für Familienangehörige oder Lebenspartner, die mit dem Ausländer in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923
    Daher kann die in der Unionsbürgerrichtlinie enthaltene Regelung des Ausweisungsschutzes für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht entsprechend für einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen angewendet werden (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).

    Er kann gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der als Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 ARB 1/80 auf Art. 12 der Richtlinie 2003/109 (Daueraufenthaltsrichtlinie) abstellt, jedoch nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923
    Andererseits wird ein Zeitraum von zehn Jahren regelmäßig die Höchstdauer für eine Befristung darstellen, da nur für einen solchen Zeithorizont realistisch noch eine Prognose darüber erfolgen kann, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag - weiter in die Zukunft wird sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen lassen, ohne spekulativ zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2003 - 11 S 420/03

    Ermessensausweisung - Schadensausmaß - Wiederholungswahrscheinlichkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923
    Das erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaß sei bei Straftaten wegen Kindesmissbrauchs vergleichsweise gering anzusetzen und auch bei einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.2003 - 11 S 420/03).
  • VGH Bayern, 08.01.2008 - 10 B 07.304

    Ausweisung; Assoziationsberechtigter Türke; erhöhter Ausweisungsschutz nach dem

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923
    § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) seien jedoch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 08.01.2008, Az 10 B 07.304) auf assoziationsberechtigte Türken nicht anwendbar.
  • VGH Bayern, 20.03.2008 - 10 BV 07.1856

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen; Wiederholungsgefahr;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923
    Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zufolge (U.v. 20.3.2008 - 10 BV 07.1856) sei bei einer unbehandelten Alkohol- oder Persönlichkeitsproblematik regelmäßig davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit unvermindert fortbestehe.
  • BVerwG, 16.11.1999 - 1 C 11.99

    Ausweisung; Ermessensausweisung; Freiheitsstrafe; Ist-Ausweisung;

    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923
    Der mit Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 19. Juni 2006 erfolgte Bewährungswiderruf hinsichtlich der mit Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. September 2005 verhängten Freiheitsstrafe ändert nichts daran, dass die Strafe (zunächst) zur Bewährung ausgesetzt und damit der Tatbestand von § 54 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt war (vgl. schon BVerwG, U.v. 16.11.1999 - 1 C 11.99 - DVBl 2000, 425 und BayVGH, B.v. 17.9.1996 - 10 CS 96.2439, InfAuslR 1997, 29, jeweils noch zu den vergleichbaren Regelungen im früheren Ausländergesetz).
  • VGH Bayern, 17.09.1996 - 10 CS 96.2439
    Auszug aus VG Regensburg, 09.04.2013 - RN 9 K 11.1923
    Der mit Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 19. Juni 2006 erfolgte Bewährungswiderruf hinsichtlich der mit Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. September 2005 verhängten Freiheitsstrafe ändert nichts daran, dass die Strafe (zunächst) zur Bewährung ausgesetzt und damit der Tatbestand von § 54 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt war (vgl. schon BVerwG, U.v. 16.11.1999 - 1 C 11.99 - DVBl 2000, 425 und BayVGH, B.v. 17.9.1996 - 10 CS 96.2439, InfAuslR 1997, 29, jeweils noch zu den vergleichbaren Regelungen im früheren Ausländergesetz).
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